Berechnung der Höhe des Unterhalts
Um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können, muss vorab das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden.
Für unselbstständig Erwerbstätige, d.h. für ArbeiterInnen, Angestellte und BeamtInnen gilt hier das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zum monatlichen Nettoeinkommen zählen auch Überstundenentgelt und etwaige Abfertigungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auf 12 Monate aufgeteilt.
Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn zur Berechnung der Unterhaltshöhe heranzuziehen. Verzeichnen sich im Einkommen größere Schwankungen, so ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, so errechnet sich die Höhe des Unterhalts anhand der Höhe der Arbeitslosenunterstützung. Trägt der bzw. die Arbeitslose zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich bei und besteht für den Angehörigen bzw. die Angehörigen Anspruch auf Familienbeihilfe, so hat er bzw. sie Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dieser Anspruch geht jedoch verloren, wenn der bzw. die Unterhaltspflichtige aufgrund einer Beschäftigung ein Arbeitseinkommen erzielt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts gelten folgende Prozentsätze:
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Alter des Kindes |
Prozentsatz |
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0 bis 6 Jahre |
16% des monatlichen Nettoeinkommens |
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6 bis 10 Jahre |
18% des monatlichen Nettoeinkommens |
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10 bis 15 Jahre |
20% des monatlichen Nettoeinkommens |
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Älter als 15 Jahre |
22% des monatlichen Nettoeinkommens |
Hat der Unterhaltspflichtige für mehr als eine Person Alimente zu leisten, so gelten folgende Abzüge:
- Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 Prozent
- Für jedes weitere Kind über 10 Jahre: 2 Prozent
- Für Ehegattin bzw. Ehegatte je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 Prozent
Je nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen kann die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Dadurch können sich die jeweiligen Beträge entsprechend reduzieren. Etwaige Abzüge werden individuell, d.h. für jeden Fall gesondert berechnet.

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