Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wird im Regelfall bis zum vollendeten 26. Lebensjahr des Kindes gewährt. Ist das Kind erheblich behindert oder leistet das Kind Zivildienst, so kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ausgezahlt werden.
Achtung! Während der Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Hat das Kind die Volljährigkeit erlangt, so wird die Familienbeihilfe nur dann weiter gewährt, wenn nachweislich eine Berufsausbildung vorliegt. Studierende Kinder können ebenfalls Familienbeihilfe beziehen – hierfür sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Weitere Informationen finden sich auf www.help.gv.at an dieser Stelle.
Hat ein volljähriges Kind ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als € 9.000 pro Kalenderjahr, so geht der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Bemessungsgrundlage hierfür ist bei unselbstständig erwerbstätigen Kindern der jährliche Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt.
Folgende Bezüge werden hier nicht berücksichtigt:
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale von € 132,- pro Kalenderjahr, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden
- Sonderausgabenpauschale von € 60,- pro Kalenderjahr, sofern keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden
- Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheit oder Behinderung
Bei selbstständig erwerbstätigen Kindern wird das Einkommen zur Berechnung herangezogen, das sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergibt.
Einkommenssteuerfreie Beträge, Waisenpension bzw. Waisenversorgungsgenüsse und Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sind ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Gewährung von Familienbeihilfe.
Wird die Einkommensgrenze von € 9.000 pro Kalenderjahr überschritten, so müssen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr zurückgezahlt werden.

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