karenz.at auf Facebook
Einkünfte des Kindes
Verfügt das Kind über ein eigenes und regelmäßiges Einkommen (u.a. auch Lehrlingsentschädigungen) oder über ein eigenes Vermögen, so wird dies dem Unterhaltsanspruch entsprechend angerechnet – es vermindert die Unterhaltsleistungen durch die Eltern.
Dennoch besteht für ein Kind keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung eigenes Einkommen durch etwaige Dienstverhältnisse zu erzielen.
Folgende Einkünfte können nicht als Eigeneinkommen des Kindes geltend gemacht werden:
- Schülerbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Familienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Einkommen aus einer Ferialtätigkeit

Das große