Gemeinsame Obsorge
Bei einer gemeinsamen Obsorge kann das minderjährige Kind von jedem Elternteil allein vertreten werden.
Folgende Ausnahmen erfordern die Zustimmung beider Elternteile:
- Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens
- Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit
- Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft
- Übergabe in fremde Pflege
- Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses
- Anerkennung einer Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Bei der Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Zu welchem Elternteil hat das Kind die engere Bindung? Wer hat das Kind überwiegend betreut?
- Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden werden.
- Das Kind sollte nicht aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen werden.
Stellt das Gericht fest, dass die Obsorge beider Eltern nicht funktioniert oder die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, so wird es die Frage der Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil klären.
Achtung! Selbst wenn sich der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung zunächst grundsätzlich aufrecht. In diesem Fall ist es wichtig, schon vor bzw. während des Scheidungsverfahrens immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit einhergehende Gefährdung des Kindes hinzuweisen. Weiters sollte ein Antrag gestellt werden, dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Wichtig für die Entscheidung des Gerichts sind zudem Nachweise über die vorgefallene Gewalt.

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