Mutter-Kind-Pass
Der Mutter-Kind-Pass ist ein kostenloses Dokument zur Gesundheitsvorsorge der werdenden Mutter und des Kindes bis zum 62. Lebensmonat und das unabhängig von der Staatsbürgerschaft der schwangeren Frau. Hier werden alle relevanten gesundheitlichen Daten der Schwangeren und des Kindes erfasst. Dies unterstützt einerseits die Früherkennung von Komplikationen, andererseits erleichtert die Dokumentation die rasche Hilfe im Notfall.
Üblicherweise wird der Mutter-Kind-Pass von der Gynäkologin bzw. vom Gynäkologen oder von der praktischen Ärztin bzw. vom praktischen Arzt ausgestellt.
Hast du noch keinen Mutter-Kind-Pass bekommen, so solltest du dich noch vor der 16. Schwangerschaftswoche darum kümmern. Du erhältst ihn entweder bei der Gynäkologin, bei der praktischen Ärztin, bei den Bezirksgesundheitsämtern, bei Fachambulatorien der GKK, bei Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflichen Abteilungen und in Schwangerenberatungsstellen.
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind kostenlos bzw. von der Ambulanzgebühr befreit, sofern sie bei Vertragsärztinnen der Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen als Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes
Achtung: Hier sind bestimmte Fristen (siehe unten) einzuhalten!
Im Mutter-Kind-Pass finden sich drei Formblätter. Alle Untersuchungen müssen hier durch Stempel und Unterschrift der jeweiligen Ärztin bestätigt werden. Die Nachweise werden vor Ende des vorgeschriebenen Zeitpunktes eingeschrieben an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt.
Schicke die ärztliche Bestätigung über die Untersuchungen rechtzeitig eingeschrieben an die zuständige Krankenkasse, d.h. an die Krankenkasse, bei der du zuletzt versichert warst oder bist. Nur so ist die Auszahlung des vollen Kinderbetreuungsgeldes gewährleistet!
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, vor dem Einsenden der ausgefüllten Formblätter Kopien ebendieser anzufertigen.
Fristen
Der Nachweis über die Untersuchungen ist bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Geschieht dies nicht, so wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes lediglich die Hälfte des Kinderbetreuungsgeldes ausgezahlt (€ 7,27 pro Tag)
Der Nachweis ist in zwei Schritten zu erbringen, d.h. die ersten beiden Formblätter müssen bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes eingereicht werden, das dritte Formblatt ist bis zum Ende des 18. Lebensmonats bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist reduziert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 17. Lebensmonat des Kindes auf die Hälfte, d.h. auf € 10,40 pro Tag.
Die Nachweise müssen wie bei der Variante 20 plus 4 ebenfalls in zwei Schritten erbracht werden.
Geschieht dies nicht, so halbiert sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 13. Lebensmonat des Kindes (€ 3,30 pro Tag).
Die Nachweise werden wie bei der Variante 20 plus 4 ebenfalls in zwei Schritten erbracht.
Werden die Nachweise nicht zeitgerecht erbracht, wird ab dem 10. Lebensmonat des Kindes nur noch die Hälfte des Kinderbetreuungsgeldes ausgezahlt (€ 16,50 pro Tag)
Die Nachweise haben wie bei der Variante 20 plus 4 ebenfalls in zwei Schritten erbracht zu werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist reduziert sich die Höhe des Kindesbetreuungsgeldes ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um € 16,50 pro Tag.

Der kostenlose