Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
Wird das Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beendet, so spricht man von Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt. In diesem Fall kann das Dienstverhältnis frühestens acht Wochen nach der Geburt beendet werden, vorzugsweise in schriftlicher Form und eingeschrieben.
Wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 eingegangen wurde, so hat die Mutter bzw. der Vater unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert haben.
- Der Austritt aus dem Dienstverhältnis muss bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenzzeit erklärt werden. Wird die Karenz für weniger als drei Monate in Anspruch genommen, so hat der Austritt bis maximal zwei Monate vor Karenzende zu erfolgen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so hat die Mutter bzw. der Vater Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf das Dreifache des monatlichen Entgelts. Dieser Anspruch ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. dem Väterkarenzgesetz gegeben, sofern der Austritt aufgrund der Geburt eines Kindes erfolgt.
In manchen Kollektivverträgen sind Bestimmungen bezüglich Mutter- bzw. Vaterschaftsaustritt enthalten, die für Mutter bzw. Vater günstiger sind als die gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen. Daher macht es Sinn, sich schon vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer über die kollektivvertraglichen Bestimmungen zu informieren.

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