Vorzeitige Beendigung der Karenz oder des Dienstverhältnisses
Lebt der karenzierte Elternteil nicht mehr im selben Haushalt wie das zu betreuende Kind, so ist das dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Wenn es der Dienstgeber verlangt, hat die karenzierte Mutter bzw. der karenzierte Vater den Dienst wieder anzutreten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 eingegangen wurden, gilt folgender Abfertigungsanspruch:
Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, hat die Mutter oder der Vater das Recht auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Die Abfertigung darf aber höchstens das dreifache Monatsentgelt betragen.
Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch:
- Die Kündigung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Karenz
- Dauert die Karenz weniger als drei Monate, so muss der Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt werden
- Die Kündigung darf frühestens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt mitgeteilt werden
Befindet sich die Mutter bzw. der Vater in Elternteilzeit, so steht ihr bzw. ihm im Falle der Selbstkündigung ebenfalls die Hälfte der Abfertigung zu. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der durchschnittlichen Entgeltshöhe der letzten fünf Jahre, wobei Vollkarenzzeiten nicht berücksichtigt werden.

Das große