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Familienbeihilfe

In Österreich haben Eltern unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „Transferleistung“, die jene Kosten abdecken soll, die im Rahmen der Unterhaltspflicht entstehen. Verankert ist die Gewährung der Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), welches bereits 1955 beschlossen wurde. Die Beihilfe für Familien ist ein wichtiger Eckpfeiler der Familienförderung. Sie wird aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) finanziert. In diesen Fonds fließen Beiträge von Dienstgebern, Teile der Körperschafts- und Einkommensteuer und Zahlungen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Zahlungen der Bundesländer. Ausbezahlt wird hingegen nur an Familien/Personen mit Kindern.

Alle Informationen zu weiteren Beihilfen wie z.B. dem Familienbonus Plus findest du hier!

Familienbeihilfe

Höhe der Familienbeihilfe (für 2023)

Unabhängig von ihrer Beschäftigung und ihrem Einkommen haben Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe. Damit sollen Kosten, die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu leisten haben, ausgeglichen werden.

Die Höhe der Familienbeihilfe ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt (Werte 2023):

Alter des Kindes

Betrag pro Monat

Ab Geburt

€ 120,60

Ab drei Jahren

€ 129,00

Ab 10 Jahren

€ 149,70

Ab 19 Jahren

€ 179,70

Mit der Familienbeihilfe wird außerdem der so genannte Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Er beträgt 61,80 Euro pro Kind. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Bei einer erheblichen Behinderung des Kindes erhalten Eltern einen Zuschlag von € 164,90 pro Monat.

Weiters kommt eine sogenannte Geschwisterstaffelung zum Tragen, d.h. der Gesamtbetrag der Familienbeihilfe erhöht sich sodann pro Kind um folgende Beträge:

  • Bei zwei Kindern: monatlich € 7,50
  • Bei drei Kindern: monatlich € 18,40
  • Bei vier Kindern: monatlich € 28,50
  • Bei fünf Kindern: monatlich € 33,90
  • Bei sechs Kindern: monatlich € 37,80
  • Bei sieben und mehr Kindern: monatlich € 55,02

Die Familienbeihilfe wird alle zwei Monate – jeweils für das laufende und das kommende Monat – ausgezahlt. Für Kinder im schulpflichtigen Alter (6-15 Jahre) wird im September, gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe, jeweils ein Schulstartgeld von € 105,80 ausbezahlt.

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so hat die Mutter vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters darauf verzichten. Sind die Eltern getrennt, so hat derjenige Elternteil Anspruch, bei dem das Kind vorwiegend lebt.

Wird die Familienbeihilfe für mehr als drei Kinder ausbezahlt, so kann zusätzlich der sogenannte Mehrkindzuschlag beantragt werden. Er beträgt € 20 monatlich für jedes dritte und weitere Kind, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen die Grenze von € 55.000 Euro/pro Jahr nicht übersteigt.

Um den Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen zu können, muss sich der Lebensmittelpunkt der Eltern in Österreich befinden. Lebt das Kind bzw. das Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind nicht in gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, so ist derjenige Elternteil anspruchsberechtigt, der hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

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Erhebliche Behinderung des Kindes

Kinder, die unter einer erheblichen Behinderung leiden, haben Anspruch auf einen sogenannten Erhöhungszuschlag bzw. auf eine erhöhte Familenbeihilfe. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt monatlich € 164,90. Von einer erheblichen Behinderung spricht man in diesem Zusammenhang dann, wenn das Kind dauerhaft (mehr als drei Jahre) gesundheitlich beeinträchtigt ist, der Grad der Behinderung mit mehr als 50 vH eingestuft wurde und wenn nicht davon auszugehen ist, dass das Kind einmal in der Lage sein wird, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen.

Als Nachweis für die vorliegende Behinderung muss eine entsprechende Bescheinigung des Sozialministeriums vorgelegt werden, die auf dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen beruht. Gewährt wird die erhöhte Familienbeihilfe gleich lange wie die allgemeine Familienbeihilfe.

Tritt eine starke Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor dem 26. Lebensjahr ein, gibt es keine Altershöchstgrenze für den Bezug.

Schulstartgeld

Da Familien zu Schulbeginn mit höheren Ausgaben konfrontiert sind, wird im Monat September zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld in der Höhe von € 105,80 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Schulstartgeld erhalten schulpflichtige Kinder, die im jeweiligen Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe, das Haushaltseinkommen spielt dabei keine Rolle. „Vorrangig anspruchsberechtigt“ ist die Mutter des Kindes. Das bedeutet, ihr wird die Familienbeihilfe nach Geburt des Kindes automatisch zugesprochen. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl Mutter als auch Kind den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Sie müssen sich ständig in Österreich aufhalten und hier auch am Leben teilnehmen (Erwerbstätigkeit, Kindergarten, Schule, etc.).

Als Eltern gelten im weiteren Sinne auch Großeltern, Pflegeltern, Adoptiveltern sowie Stiefeltern. Die Mutter kann zugunsten des Vaters auf die Familienbeihilfe verzichten. Sind die Eltern getrennt, so hat derjenige Elternteil Anspruch, bei dem das Kind vorwiegend lebt.

Antragslose Beihilfe & Auszahlung

Seit 01. Mai 2015 muss für den Bezug der Kinderbeihilfe kein Antrag mehr gestellt werden. Nach der Meldung der Geburt des Kindes am Standesamt, werden die Daten direkt an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Diese überprüft automatisch, ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und veranlasst die Auszahlung der gebührenden Familienbeihilfe. Die Bezieher der Familienbeihilfe erhalten ein Schreiben mit der Information, dass sie von nun an Familienbeihilfe für das Kind/die Kinder erhalten. Fehlen Daten, bekommen Eltern eine Aufforderung vom zuständigen Finanzamt, diese nachzureichen.

Mit September/Oktober 2016 ändert sich der Auszahlungsmodus der Familienbeihilfe. Der gebührende Betrag wird dann, statt wie bisher für zwei Monate, monatlich ausbezahlt. Für alle BezieherInnen der Familienbeihilfe gibt es dann nur mehr einen Auszahlungstermin pro Monat.

Seit September 2013 gibt es auch die Möglichkeit der Direktauszahlung. Das bedeutet, dass die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des Kindes angewiesen werden kann. Voraussetzung dafür ist zum einen die Beantragung der Direktauszahlung beim Finanzamt durch das volljährige Kind und zum anderen die Zustimmung jener Person, die anspruchsberechtigt ist (normalerweise Vater oder Mutter). Die Zustimmung erfolgt per Unterschrift am Antragsformular. Direkt ausbezahlt wird dann auch der Kinderabsetzbetrag.

Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Ist ein Kind minderjährig, besteht ein Anspruch auf Familienhilfe bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Weitergewährung der Familienbeihilfe ist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich, wenn das Kind in dieser Zeit eine Berufsausbildung absolviert. Für die Berufsausbildung müssen entsprechende Nachweise (z.B. über die Absolvierung von Prüfungen) erbracht werden.

Ist das Kind erheblich behindert, leistet es Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder bringt es in dieser Zeit selbst ein Kind zur Welt, kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Eine Verlängerung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres steht auch jenen Kindern zu, die sich freiwillig bei einer gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisation in Österreich engagieren.

Hinweis: während der Ableistung von Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Hat ein volljähriges Kind ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als € 15.000 pro Kalenderjahr, so geht der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Bemessungsgrundlage hierfür ist bei unselbstständig erwerbstätigen Kindern der jährliche Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt.

Folgende Bezüge werden nicht berücksichtigt:

  • Arbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale 
  • Sonderausgabenpauschale 
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheit oder Behinderung

Bei selbstständig erwerbstätigen Kindern wird das Einkommen zur Berechnung herangezogen, das sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergibt. Einkommenssteuerfreie Beträge, Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension bzw. Waisenversorgungsgenüsse und Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sind ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Gewährung von Familienbeihilfe.

Wird die Einkommensgrenze von € 15.000 pro Kalenderjahr überschritten, so müssen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr zurückgezahlt werden.

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