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Karenz & Rechtliches

Wenn du ein Baby bekommst, wirst du dir auch Gedanken darüber machen, wann du wieder in deinen Beruf zurückkehrst und wie Arbeit und Familie gut zu vereinbaren sind. In Österreich gibt es unterschiedlichste Formen der Karenz - was dabei zu beachten ist, erfährst du hier.

Alle Informationen rund um die Berechnung des Kinderbetreuungsgelds & den Karenzmodellen findest du auf dieser Seite!

Karenz, Mutterschutz, Papamonat

Meldefristen

Für Mütter und Väter gelten unterschiedliche Meldefristen, die sowohl im Mutterschutzgesetz als auch im Väterkarenzgesetz festgehalten sind:

Mütter haben den Dienstgeber über Beginn und Dauer der Karenz bis zum Ende der Schutzfrist zu informieren. Möchte die Dienstnehmerin die Karenz verlängern, so hat sie ihrem Dienstgeber sowohl Verlängerung als auch Dauer bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitzuteilen.

Ausnahme: Dauert die vereinbarte Karenz weniger als zwei Monate müssen Verlängerung und Dauer bis spätestens zwei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Karenzende bekannt gegeben werden.

Ein Vater muss dem Dienstgeber bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes über Beginn und Dauer der Karenz (Beginn und Dauer) Bescheid geben, sofern er die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch nimmt. Löst der Vater die Mutter von der Karenz ab, d.h. nimmt er die Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so muss er dem Dienstgeber bis spätestens drei Monate vor Karenzantritt informieren.

Wenn du als Vater in Karenz gehen möchtest, so musst du nachweisen, dass du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst und dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, außer du und die Mutter nehmt ein Monat gemeinsam Karenz.

Die Arbeiterkammer empfiehlt, die Karenzdauer mit dem Dienstgeber schriftlich zu vereinbaren. Sie bietet auch Musterschreiben zum Download an.

Achtung: Werden diese Meldefristen nicht eingehalten, so geht der Rechtsanspruch auf Karenz verloren, d.h. der Dienstgeber braucht dem Karenzwunsch nicht stattzugeben. Auch ist bei versäumter Meldung nach Ende der Schutzfrist kein Kündigungs- und Entlassungsschutz gegeben und der Dienstnehmer kann entlassen werden, wobei das Arbeits- und Sozialgericht der Entlassung vorab zustimmen muss. Wenn der Dienstgeber zustimmt, kann die Karenz aber auch trotz versäumter Frist vereinbart werden.

Die arbeitsrechtlichen Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber gelten unabhängig von der Antragsstellung auf Kinderbetreuungsgeld.

Finanzielle Bausteine von Geburt an

Die richtige Vorsorge für den Nachwuchs

Eltern und Großeltern wünschen sich für ihren Nachwuchs eine unbeschwerte Kindheit und einen guten Start ins Erwachsenenleben – auch in finanzieller Hinsicht. Deshalb lohnt es sich, für den Nachwuchs bereits von Geburt an einen Geldpolster aufzubauen. Wenn dieser auch noch von Verwandten gefüllt wird, umso besser. Denn: Je mehr Startkapital den Kindern später zur Verfügung steht, desto einfacher ist der Schritt in die finanzielle Selbstständigkeit.

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Väterkarenz & Papamonat

Zum einen besteht die Möglichkeit, dir die Karenz mit deinem Partner zu teilen (Stichwort Elternkarenz), es gibt jedoch auch Regelungen, die sich im speziellen an Väter richten. Besser bekannt ist die Väterkarenz unter dem Begriff „Papamonat“. Gesetzlich verankert ist die Väterkarenz nicht, es gibt jedoch unterschiedliche gelebte Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und ArbeitgeberIn.

Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst: hier kommt der Papamonat im wörtlichen Sinne zum Einsatz. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können in der Mutterschutzzeit vier Wochen unbezahlten Urlaub nehmen bzw. eine Karenz für diesen Zeitraum vereinbaren. Mittlerweile nennt man diese Regelung „Babymonat“, da sie sowohl für Männer als auch für Frauen im öffentlichen Dienst gilt (z.B. bei gleichgeschlechtlichen Paaren).

Väterfrühkarenz bei Kollektivertrag: In gewissen Kollektivverträgen ist ebenfalls eine Väterkarenz vorgesehen – die Regelungen und Möglichkeiten sind jedoch je nach Branche verschieden. Zudem gibt es auch immer mehr private Arbeitgeber, die das Papamonat anbieten.

Unbezahlter Urlaub/Freistellung: Wenn dein Partner freinehmen möchte, um mehr Zeit mit der frisch gebackenen Familie zu verbringen, dann besteht die Möglichkeit, dies mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Es handelt sich dann um einen unbezahlten Urlaub beziehungsweise eine vereinbarte Freistellung. Die Details sind mit dem Arbeitgeber individuell zu verhandeln, es besteht jedoch kein Anspruch seitens des Arbeitnehmers auf Gewährung dieses „Papamonats“.

Familienzeitbonus für Väter

Für alle Geburten ab 01. März 2017 gebührt der sogenannte Familienzeitbonus, wenn der Vater sich für einen bestimmten Zeitraum aus dem Erwerbsleben zurückzieht, um stattdessen bei der Familie zu bleiben. Der Familienzeitbonus beträgt 23,91 Euro pro Tag – das sind dann je nach gewähltem Zeitrahmen etwas merh als 700 Euro. Väter müssen sich festlegen, ob sie die Familienzeit für 28, 29, 30 oder 31 Tage beanspruchen. Familienzeitbonus gebührt, wenn:

  • Der Vater einen Sonderurlaub nimmt
  • Der Vater in Väterfrühkarenz geht
  • Er seine selbstständige Tätigkeit für 28, 29, 30 oder 31 Tage unterbricht und sich in dieser Zeit auch bei der Sozialversicherung abmeldet
  • Der Vater als Gewerbetreibender seine Tätigkeit ruhend meldet

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Familienzeitbonus beantragen zu können:

  • Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
  • Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt in Österreich
  • Es gibt einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind sowie dem anderen Elternteil und idente Wohnsitzmeldungen
  • Die Familienzeit wird beansprucht
  • Es bestand unmittelbar vor Bezugsbeginn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 182 Kalendertagen

Beantragt wird der Familienzeitbonus bei der zuständigen Krankenkasse.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Karenzzeit gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser bleibt bis vier Wochen nach Ende der Karenz aufrecht. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wird eine aufgeschobene Karenz in Anspruch genommen, so besteht weder Kündigungs- und Entlassungsschutz noch gibt es finanzielle Leistungen wie zum Beispiel Kinderbetreuungsgeld.

Recht auf Information

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die karenzierte Mutter bzw. den karenzierten Vater über wichtige betriebliche Geschehnisse (vor allem Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen) zu informieren.

Hält der Dienstgeber diese Verpflichtung nicht ein, gibt es leider keine Möglichkeit, ihn zu sanktionieren. Daher ist es sinnvoll, während der Karenzzeit Kontakt mit dem Betrieb zu halten. Das erleichtert später auch den beruflichen Wiedereinstieg.

Wenn du erfährst, dass der Betrieb, bei dem du angestellt bist, in Konkurs geht, solltest du möglichst bald die Arbeiterkammer kontaktieren, um deine Ansprüche zu sichern!

Teilung der Karenz

Vater und Mutter können sich die Karenz teilen, wobei maximal zwei Mal zwischen Vater und Mutter gewechselt werden kann. Jeder Teil der Karenz muss für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen werden.

Wird die Karenz zum ersten Mal gewechselt, so gibt es die Möglichkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Karenz, d.h. Mutter und Vater dürfen ein Monat gleichzeitig in Karenz gehen. Ist dies der Fall, so verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz um ein Monat.

Nimmt die Mutter die Karenz im Anschluss an den Vater in Anspruch, hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bis spätestens drei Monate vor dem Karenzende des Vaters mitzuteilen. Dauert die Karenz des Vaters weniger als drei Monate und beginnt diese nach Ablauf der Schutzfrist, so muss die Karenz der Mutter dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist bekannt gegeben werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt in diesem Fall mit Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach Ende des jeweiligen Karenzteiles.

Meldefristen bei erster Inanspruchnahme:

  • Die Mutter muss die Karenz noch innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist anmelden
  • Der Vater muss seiner Meldepflicht acht Wochen nach der Geburt des Kindes nachkommen.

Aufgeschobene Karenz

Es gibt die Möglichkeit, drei Monate der Karenzzeit aufzuschieben, sofern sie bis zum siebten Geburtstag des Kindes aufgebraucht wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Karenz spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes endet. Wenn auch der Vater eine aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen möchte, so muss die Karenzzeit spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes enden. Kommt vor der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz ein weiteres Kind zur Welt, so ändert sich dadurch nichts an der getroffenen Vereinbarung.

Wenn du die aufgeschobene Karenz zu Schulbeginn deines Kindes in Anspruch nehmen möchtest und der Zeitraum zwischen Schuleintritt und 7. Geburtstag jedoch kürzer ist als die noch zu verbrauchende Karenzzeit, kannst du die Inanspruchnahme trotzdem mit deinem Arbeitgeber vereinbaren!

Kommt es innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Meldung der aufgeschobenen Karenz zu keiner Einigung, so darf die Mutter bzw. der Vater die aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen, außer der Dienstgeber reicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Gericht Klage wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz. Wird der Klage des Dienstgebers stattgegeben kann die Dienstnehmerin statt der aufgeschobenen Karenz die volle Karenzzeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes bekannt geben. Dies ist auch bei Nichteinigung der Fall.

Selbiges gilt, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunkts der aufgeschobenen Karenz keine Einigung erzielt werden kann. Die Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunkts muss bis spätestens drei Monate vor ebendiesem Zeitpunkt erfolgen. Sofern der Dienstgeber nicht innerhalb von zwei weiterer Wochen Klage beim zuständigen Gericht einbringt, darf die Mutter bzw. der Vater zum gewünschten Zeitpunkt in Karenz gehen.

Bei diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten ist Folgendes zu beachten:

  • Weder dem Dienstnehmer noch dem Dienstgeber steht ein Kostenersatzanspruch zu.
  • Eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist nicht möglich.
  • Ein Urteil des Gerichtes aus erster Instanz kann nur innerhalb der Berufungsfrist gemäß § 517 der Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden.

Wechselst du nach der Geburt deines Kindes den Job und möchtest du die aufgeschobene Karenz bei deinem neuen Dienstgeber in Anspruch nehmen, solltest du diese unbedingt vor Antritt mit dem neuen Dienstgeber vereinbaren!

Arbeiten in der Karenz

Während der Karenz gibt es folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:

  • Geringfügige Beschäftigung
  • Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr

Bei der geringfügigen Beschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden. Im Jahr 2023 liegt diese monatlich bei € 500,91 Euro brutto (für netto) pro Arbeitstag. Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben bei einer geringfügigen Beschäftigung aufrecht.

Wird mit dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbart, so gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während dieser Zeit. Ist die karenzierte Mutter bzw. der karenzierte Vater jedoch länger als 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt, so wird der Kündigungs- und Entlassungsschutz außer Kraft gesetzt!

Wenn deine Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr, d.h. von 1. Jänner bis 31. Dezember fällt, darf eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden!

Ist der Dienstgeber einverstanden, kann eine geringfügige Beschäftigung bzw. eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

Vorzeitige Beendigung der Karenz oder des Dienstverhältnisses

Es besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstgeber, wenn der karenzierte Elternteil nicht mehr im gleichen Haushalt lebt wie das zu betreuende Kind. Unter Umständen kann der Dienstgeber fordern, dass der karenzierte Elternteil von nun an wieder zur Arbeit erscheinen muss. Ist dies nicht der Fall, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Beendet die Mutter oder der Vater das Dienstverhältnis aufgrund der Geburt eines Kindes, so spricht man von Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann frühestens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt erklärt werden und ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenzzeit vorzunehmen. Dauert die geplante Karenz kürzer als drei Monate, so hat die Abwicklung des Austritts bis spätestens zwei Monate vor Karenzende zu erfolgen.

Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 eingegangen wurden, gilt folgender Abfertigungsanspruch:

Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, hat die Mutter oder der Vater das Recht auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Die Abfertigung darf aber höchstens das dreifache Monatsentgelt betragen.

Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch:

  • Die Kündigung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Karenz
  • Dauert die Karenz weniger als drei Monate, so muss der Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt werden
  • Die Kündigung darf frühestens innerhalb von acht Wochen nach der Geburt mitgeteilt werden

Befindet sich die Mutter bzw. der Vater in Elternteilzeit, so steht ihr bzw. ihm im Falle der Selbstkündigung ebenfalls die Hälfte der Abfertigung zu. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der durchschnittlichen Entgeltshöhe der letzten fünf Jahre, wobei Vollkarenzzeiten nicht berücksichtigt werden.

Verhinderungskarenz

Wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis das Kind für eine unverhältnismäßig lange Zeit nicht selbst betreuen kann, gibt es die Möglichkeit, die so genannte Verhinderungskarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung in Anspruch zu nehmen.

Als unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gelten:

  • Schwere Erkrankung
  • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
  • Das Verbüßen einer Freiheitsstrafe
  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind
  • Wegfall der Betreuung des Kindes durch den Vater
  • Tod

Kommt es zu einem solchen Ereignis, ist der Dienstgeber unverzüglich über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer der Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung zu informieren.

Kommt es bei der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter zu einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis, kann die Verhinderungskarenz bzw. die Teilzeitbeschäftigung bei Verhinderung auch als Vater, Adoptiv- oder Pflegevater in Anspruch genommen werden.

Auch wenn du deine Karenzzeit schon verbraucht hast, sie zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart oder eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung begonnen hast, hast du Anrecht auf Verhinderungskarenz!

In diesem Fall beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung der Inanspruchnahme von Karenz oder Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung.

Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern

Adoptiv- bzw. Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz, sofern das zweite Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind zur Adoption freigegeben ist und dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, der Karenz in Anspruch nehmen möchte, mit dem Kind im selben Haushalt lebt.

Da die Schutzfrist nicht für Adoptiv- und Pflegeeltern gilt, beginnt die Karenz ab dem Tag der Adoption bzw. der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Die Adoptiv- bzw. Pflegeeltern müssen den Dienstgeber unverzüglich über Beginn und Dauer der Karenz informieren.

Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption bzw. der Übernahme in die unentgeltliche Pflege älter als 18 Monate aber jünger als 7 Jahre, dauert die Karenz maximal sechs Monate und darf auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Die Karenzzeit beginnt dann mit dem Tag der Adoption bzw. mit dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder aber auch im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

Der Kündigungsschutz gilt auch für Adoptiv- und Pflegemütter und tritt mit der Mitteilung von der Adoption bzw. der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Kraft.

Sobald du deinen Dienstgeber über die Adoption bzw. die Übernahme eines Pflegekindes informierst, solltest du mit ihm auch Beginn und Dauer der Karenz vereinbaren!

Familienhospizkarenz

Unter Familienhospizkarenz versteht man die Begleitung von schwerstkranken Kindern über einen bestimmten Zeitraum und die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen.

Im Rahmen der Familienhospizkarenz gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Änderung der Dienstzeiten bzw. der Lage der Arbeitszeit (z.B. Wechsel von Frühdienst auf Spätdienst)
  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Karenzierung, d.h. die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts

Sterbebegleitung und die Begleitung von schwerstkranken Kindern können von mehreren Angehörigen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Die jeweilige Maßnahme muss dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin schriftlich bekannt gegeben werden. Weiters ist das Verwandtschaftsverhältnis darzulegen und der Grund für die Maßnahme glaubhaft zu machen. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Begleitung schwer erkrankter Kinder bzw. der Sterbebegleitung tritt für den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin ein Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft, der seine Gültigkeit vier Wochen nach Ende der Maßnahme verliert.

Unter bestimmten Umständen gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem sogenannten Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds (siehe unten) zu erhalten.

Begleitung schwerst kranker Kinder

Die Begleitung von schwererkrankten Kindern kann von leiblichen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern in Anspruch genommen werden, sofern das Kind, Adoptiv- oder Pflegekind im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch ist es zulässig, das schwererkrankte Stiefkind bzw. Kind des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin zu begleiten.

Der Begriff „Kind“ bezieht sich in diesem Fall lediglich auf die Verwandtschaftsbeziehung – eine Altersgrenze gibt es nicht. Mit dem Begriff „gemeinsamer Haushalt“ wird bei der Familienhospizkarenz auf die tatsächliche Wohngemeinschaft verwiesen, die polizeiliche Meldung ist hier nicht ausschlaggebend.

Eltern können die Begleitung eines schwererkrankten Kindes für maximal fünf Monate in Anspruch nehmen, wobei bei Bedarf pro Anlassfall eine Verlängerung von bis zu insgesamt neun Monaten gewährt werden kann.

Sterbebegleitung

Sterbebegleitung für einen Angehörigen bzw. eine Angehörige wird dann in Anspruch genommen, wenn ein lebensbedrohlich schlechter gesundheitlicher Zustand vorliegt.

Die Möglichkeit der Sterbebegleitung kann für folgende Angehörige verlangt werden:

  • Ehegattinnen bzw. Ehegatten
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- bzw. Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Die Sterbebegleitung kann für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden, wobei bei Bedarf pro Anlassfall eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten gewährt wird.

Pflegekarenzgeld

Wenn du Hospizkarenz in Anspruch nimmst, gebührt dir seit 2014 Pflegekarenzgeld. Dieser Betrag entspricht jenem Betrag, den du als Arbeitslosengeld bekommen würdest. Das sind 55% deines Nettoeinkommens zuzüglich Kinderzuschläge, sofern sie dir zustehen.

Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Tritt aufgrund der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz eine finanzielle Notlage ein, so gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Karenzierung einen monatlichen Zuschuss zu erhalten.

Als finanzielle Notlage gilt, wenn das Haushaltseinkommen unter einen gewissen Grenzwert fällt. Durch den Zuschuss soll im Einzelfall das gewichtete Durchschnittseinkommen auf € 850,- pro Person und Monat angehoben werden (Stand: 2023).

Voraussetzung für den Erhalt eines Zuschusses durch den Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds ist, dass es sich tatsächlich um eine Karenzierung mit vollständigem Entfall des Entgelts handelt. Gibt es weiteres unselbstständiges Einkommen, so wird kein Zuschuss gewährt. Das gewichtete Durchschnittseinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss aufgrund des Wegfallens der Bezüge unter € 850,- pro Person und Monat liegen.

Beantragt wird der Zuschuss beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend - den Antrag findest du hier.

Karenzregelungen für selbstständig Erwerbstätige

Wenn du selbstständig bist und ein Kind erwartest, gelten für dich andere gesetzliche Regelungen als für unselbstständige erwerbstätige Mütter. Das Mutterschutzgesetz kommt für dich nicht zur Anwendung. Du kannst selbst entscheiden, wie lange du vor dem geplanten Entbindungstermin arbeiten möchtest.

Das Arbeitsverbot acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gilt für dich nicht. Im Grunde hast du also einen relativ großen Spielraum, dir die Zeit nach der Geburt so einzuteilen, wie es für dich und deine Familie stimmig ist beziehungsweise wie es dein Business zulässt.

Die wichtigsten Regelungen für Selbstständige

  • Mutterschaftsbetriebshilfe: Unter Betriebshilfe oder auch Mutterschaftsbetriebshilfe versteht man eine Ersatzarbeitskraft, die dich während der Karenzzeit in deinem Unternehmen vertritt. Sie übernimmt jene Arbeiten, die dringend zu erledigen sind, und hält den Betrieb gewissermaßen am Laufen. Du kannst die Ersatzarbeitskraft selbst bestimmen oder dir vom Versicherungsträger eine entsprechende Aushilfe zur Verfügung stellen lassen. Die Kosten übernimmt deine Versicherung.
  • Wochengeld: Unter gewissen Umständen haben Unternehmerinnen auch Anspruch auf Wochengeld. Das ist der Fall, wenn du bei einer gewerblichen oder bäuerlichen Versicherungsanstalt Beitragszahlungen geleistet hast. Außerdem bist du im Regelfall verpflichtet, eine Hilfskraft zu beschäftigen, wenn du Wochengeld beziehen möchtest. Die Höhe des täglichen Wochengeldes für Gewerbetreibende beträgt 61,25 Euro (Stand 2023).
  • Gewerbe ruhend legen: Während dem Wochengeldbezug hast du die Möglichkeit, dein Gewerbe „ruhend“ zu melden, dann bist du mindestens vier Monate (in Ausnahmefällen sogar länger) von der Beitragspflicht bei der SVA ausgenommen – ohne jedoch Nachteile bei der Pensions- oder Krankenversicherung zu haben.
  • Kinderbetreuungsgeld: Unselbstständig Erwerbstätige können Kinderbetreuungsgeld beantragen. Dir stehen das Kinderbetreuungsgeld-Konto, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zur Verfügung.

Bildungskarenz vor/nach der Geburt

Es besteht die Möglichkeit, Bildungskarenz und Elternkarenz zu verbinden. Dafür gibt es zwei unterschiedliche Regelungen.

  • Bei Geburten vor 2017 entfällt der Nachweis von arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten. Du kannst innerhalb von sechs Monaten nach Karenzende Weiterbildungsgeld beantragen.
  • Für Geburten ab 2017 gelten andere Voraussetzungen: Du musst direkt in Bildungskarenz gehen, wenn dein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ausläuft. D.h. deine Elternkarenz geht nahtlos in eine Bildungskarenz über. Das ist auch tatsächlich so gemeint. Wenn dein Bezug von Kinderbetreuungsgeld mit dem 03.02. endet, muss deine Schulungsmaßnahme/dein Kurs/dein Studium mit dem 04.02. beginnen.

Wenn du nach deiner Elternkarenz in die Bildungskarenz gehst, kannst du deine Babypause verlängern und gleichzeitig deine Chancen für den Wiedereinstieg verbessern. Wichtig: Dein Arbeitgeber muss einverstanden sein!

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