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Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)

Das Kinderbetreuungsgeld stellt eine wichtige Säule der österreichischen Familienpolitik dar. Durch diese Form der finanziellen Zuwendung sollen Familien entlastet und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Seit 01.03.2017 gibt es eine neue Regelung – anstatt der vier Pauschalvarianten steht ein zentrales Kinderbetreuungsgeld-Konto zur Verfügung. Unverändert bleibt die Möglichkeit, einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag variiert je nach Bezugsvariante und System. Außerdem, und das ist nicht unerheblich, gelten unterschiedliche Zuverdienstgrenzen.

Alle rechtlichen Informationen rund um die Karenz (z.B. Meldefristen, Kündigungsschutz, etc) findest du auf dieser Seite!

Kinderbetreuungsgeld

Familien und Rollenverständnisse sind vielfältig, daher passt auch nicht jedes Kinderbetreuungsgeld-Modell zu jeder Familie. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Partner zu entscheiden, wie man die Erziehungszeiten gestalten und eventuell aufteilen will. Die finanzielle Situation der Familie spielt dabei ebenso eine Rolle wie berufliche Aspekte. Insbesondere bei Frauen sind Rückkehr an den Arbeitsplatz und Karrierepläne wichtige Themen.

Wichtig: wer seinen Antrag bereits gestellt hat, sich dann aber doch für eine andere Bezugsvariante entscheiden möchte, für den gilt eine Frist von 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung. Ein weiterer Umstieg ist danach nicht mehr möglich, an die gewählte Variante ist auch der andere Elternteil gebunden.

Entscheidungshilfen im Internet

Praktische Kinderbetreuungsgeld-Onlinerechner der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend:

  • Onlinerechner für unselbstständig Erwerbstätige
    Angezeigt werden: ein Rechner für das Kinderbetreuungsgeld-Konto, ein Rechner für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, ein Rechner für den Familienzeitbonus, ein Rechner für die individuelle Zuverdienstgrenze sowie ein Rechner für den laufenden Zuverdienst.
  • Onlinerechner für Selbstständige
    Online-Ratgeber der Wirtschaftskammer Österreich für selbstständig Erwerbstätige.

Kinderbetreuungsgeld-Konto ab 01.03.2017 (Stand: 2023)

Eine lang diskutierte Novellierung des Kinderbetreuungsgeldes hat es im März 2017 gegeben: Mit 01.03.2017 tritt anstelle der vier Pauschalvarianten ein so genanntes Kinderbetreuungsgeld-Konto. Zusätzlich ist auch einen „Familienzeitbonus“ für Väter vorgesehen, die direkt nach der Geburt des Kindes eine Auszeit vom Erwerbsleben nehmen und sich so verstärkt bei der Kinderbetreuung einbringen.

Das KBG-Konto

Mit dem Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) möchte man Familien mehr Flexibilität und eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung ermöglichen. Auch beim KBG-Konto spielt die Bezugsdauer eine zentrale Rolle. Kinderbetreuungsgeld kann in einem zeitlichen Rahmen von 365 bis maximal 851 Tagen ab der Geburt des Kindes von einem Elternteil und in einem Rahmen von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt von beiden Elternteilen flexibel beansprucht werden.

Wer sich für die kürzeste Variante entscheidet, erhält 35,88 Euro täglich, bei der längsten Variante werden 15,38 Euro täglich ausbezahlt. Wie hoch der Betrag ist, den Eltern letztlich bekommen, hängt also davon ab, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten. Insgesamt stehen zwei immer gleich hohe Gesamtbeträge zur Verfügung: 13.085,22 Euro beim Bezug durch einen Elternteil oder 16.361,28 Euro, wenn beide Eltern sich das Kinderbetreuungsgeld aufteilen.

Weitere Regeln zum Bezug lauten wie folgt:

  • mit der Antragstellung wird eine Variante fixiert. Eine Änderung ist einmalig und nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist (innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung) zulässig.
  • Wer möchte, kann den Bezug von Kinderbetreuungsgeld aufteilen. Dabei ist zu beachten, dass 20% der Bezugsdauer für einen Elternteil reserviert sind. Die restliche Zeit kann frei aufgeteilt werden. Beispiel: Bei einer Bezugsvariante von 456 Tagen, läge der 20% Partneranteil bei 91 Tagen = 3 Monate.
  • 7.800 Euro für Bezugszeiträume ab 01.01.2020 pro Kalenderjahr – das ist die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
  • Erstmals ist ein zeitgleicher Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, d.h. beide Elternteile können bis zu 31 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Anlass ist der erstmalige Wechsel zwischen den Elternteilen. Die Gesamtanspruchsdauer wird um die Tage des gleichzeitigen Bezugs verringert.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingen erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld (der Betrag am Kinderbetreuungsgeld-Konto). Die Erhöhung beträgt 50% des gewählten Tagesbetrages für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Mehrlingszuschlag.

Familienzeitbonus (Familienmonat)

Ein Ziel der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ist es, Väter zu ermutigen, direkt nach der Geburt ausschließlich Zeit mit der Familie zu verbringen. Daher wurde der sogenannte Familienzeitbonus eingeführt. Väter, die gerne im Job pausieren möchten, können diesen Bonus in Anspruch nehmen, sofern mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung bezüglich der „Auszeit“ getroffen wird. Sie erhalten dann 23,91 Euro täglich in einem Zeitraum von 28 -31 Tagen.

Die Pause darf nicht unterbrochen und muss bis 91 Tage nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Sollte der Vater später auch Kinderbetreuungsgeld beziehen, sich mit der Partnerin in der Betreuung also abwechseln, wird der Familienzeitbonus dem Kinderbetreuungsgeld angerechnet.

Partnerschaftsbonus

Ein Anreiz zur Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten ist der Partnerschaftsbonus. Wenn der Kindergeldbetreuungsbezug im Verhältnis mindestens von 40:60 aufgeteilt wird, dann hat jeder Elternteil Anspruch auf 500 Euro Bonus (insgesamt 1.000 Euro). Voraussetzung: Jeder Elternteil muss mindesten 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.

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Für Geburten bis zum 28.02.2017

Es gelten die bisherigen zwei Systeme also die vier Pauschalvarianten und die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes. Eine Erhöhung gibt es bei der Zuverdienstgrenze ab 01.01.2017 bei beiden Varianten: Eltern dürfen 6.800 Euro (anstatt bisher 6.400 Euro) dazuverdienen.

Voraussetzungen

Um das Kinderbetreuungsgeld beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe
  • Lebensmittelpunkt in Österreich
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • Durchführung der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und entsprechender Nachweis
  • Keine Überschreitung der individuellen Zuverdienstgrenze

Kommen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht aus Österreich, so gibt es einige Ausnahmeregelungen:

  • BürgerInnen aus der EU bzw. EWR und aus der Schweiz, haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts (Anmeldebescheinigung) vorlegen können.
  • Angehörige von Drittstaaten können das Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG §§ 8 und 9) verfügen.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben weiters:

  • Asylberechtigte
  • Subsidiär Schutzberechtigte, d.h. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und deren Leben oder Gesundheit trotzdem im Herkunftsland bedroht wird, sofern sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind, aber keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten

Zusätzliche Varianten bei einkommenabhängiger Variante

Entscheiden sich die Eltern für die einkommensabhängige Variante, so muss in den unmittelbar vorangegangenen sechs Monaten eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliegen. Unterbrechungen bis zu vierzehn Tagen sind erlaubt, wobei Erholungs- und Pflegeurlaub, Krankheit, Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und die gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz nicht als Unterbrechung gelten. Auch dürfen während des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes

Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenfrei und kann frühestens am Tag der Geburt erfolgen. Pflege- und Adoptiveltern können das Kinderbetreuungsgeld ab dem Tag beantragen, wo das Kind in die Pflege übernommen wird.

Achtung - das Kinderbetreuungsgeld wird maximal sechs Monte rückwirkend ausbezahlt!

Das Kinderbetreuungsgeld wird persönlich, schriftlich oder elektronisch mit Bürgerkarte beim zuständigen Krankenversicherungsträger, bei dem man zuletzt versichert war bzw. bei der Gebietskrankenkasse beantragt. Eine Antragstellung ist auch via FinanzOnline möglich.

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag wird die Kopie der Geburtsurkunde benötigt. Ausländische StaatsbürgerInnen müssen zudem folgende Unterlagen vorlegen bzw. einreichen:

  • Reisepass der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Reisepass des Kindes (kann jedoch auch nachgereicht werden)
  • EWR-Anmeldebescheinigung von AntragstellerIn und Kind
  • Aufenthaltstitel (NAG-Karte) von AntragstellerIn und Kind
  • Asylberechtigte AntragstellerInnen brauchen einen Asylzuerkennungsbescheid für sich und ihr Kind
  • Subsidiär Schutzberechtigte haben einen Asylablehnungsbescheid mit Zuerkennung eines Abschiebeschutzes für sich und ihr Kind vorzuweisen

Bezugswechsel zwischen den Eltern

Möchten sich die Eltern mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, so muss der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld neu beantragen, wobei der zweite Elternteil an die bereits ausgewählte Bezugsvariante gebunden ist. Es ist ratsam, das Kinderbetreuungsgeld etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu beantragen.

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann maximal zwei Mal gewechselt werden.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Wurde das Kind ab dem 1. Jänner 2010 geboren, so haben einkommensschwache Mütter oder Väter, die Möglichkeit, eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld zu beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Zuverdienstgrenze von 7.800 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze des jeweiligen Partners (Ehegatt*in, Lebensgefährt*in) liegt bei 16.200 Euro pro Kalenderjahr.

Die Beihilfe wird für maximal 12 Monate ausgezahlt und beträgt € 6,06 pro Tag, das sind in etwa € 181,- pro Monat. Diese Beihilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Folgende Personengruppen können die Beihilfe beantragen:

  • Alleinerziehende, sofern sie eine verbindliche Erklärung einreichen, dass sie alleinstehend sind, d.h. das sie ledig, geschieden oder verwitwet sind und in keiner Lebensgemeinschaft leben bzw. alleinstehende Mütter oder Väter, deren von ihnen getrennt lebender Partner nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt
  • In Lebensgemeinschaft lebende bzw. verheiratete Mütter und Väter
  • Adoptiv- und Pflegeeltern in oben beschriebenen Situationen, sofern das Kind nicht älter als drei Jahre ist.

Die Beihilfe wird bei dem Krankenversicherungsträger beantragt, bei dem auch das Kinderbetreuungsgeld beantragt wurde.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (bei Geburten bis 28.02.2017)

Das System des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes sieht über einen gewissen Zeitraum die Auszahlung eines Pauschalbetrages vor. Dieser Betrag wird als Tagessatz angegeben, die Bezugshöhe variiert je nach Länge der gewählten Variante. Grundsätzlich stehen folgende Varianten zur Verfügung: 30 (Monate) plus 6 (Monate), 20 + 4, 15 +3 und 12 + 2.

Variante 30+6

Die Bezugshöhe liegt bei € 14,53 pro Tag, das sind in etwa € 436 pro Monat.

Wird das Kinderbetreuungsgeld von einem Elternteil in Anspruch genommen, so liegt die Bezugsdauer bei 30 Monaten, d.h. es kann bis zum Ende des 30. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, in dem der andere Elternteil das Kinderbetreuungsgeld tatsächlich bezogen hat. Das Kinderbetreuungsgeld wird dann maximal bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes ausbezahlt.

Variante 20+4

In dieser Variante werden € 20,80 pro Tag ausbezahlt, das sind circa € 624 pro Monat.

Die maximale Bezugsdauer dieser Variante liegt bei 24 Monaten. Vorausgesetzt, die Eltern wechseln sich im Bezug ab. Wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, erhält er finanzielle Unterstützung bis zum vollendeten 20. Lebensmonat des Kindes.

Variante 15+3

Diese Variante sieht einen täglichen Auszahlungsbetrag von € 26,60 vor, das sind in etwa € 800 pro Monat.

Wie auch bei den anderen Modellen haben Eltern hier die Möglichkeit, sich in der Kinderbetreuung abzuwechseln und so die Bezugsdauer zu verlängern. Maximal kann das Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 18. Lebensmonat des Kindes beansprucht werden (wenn sich die Eltern im Bezug abwechseln). Bezieht nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, hat er bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats (des Kindes) darauf Anspruch.

Variante 12+2

Die Bezugshöhe liegt in diesem Modell bei € 33 pro Tag, das sind im Monat circa € 1000.

Die kürzeste Bezugsvariante weist den höchsten monatlichen Auszahlungsbetrag auf. Wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, erhält er den monatlichen Betrag bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes. Beantragt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld, verlängert sich der Bezug um maximal zwei Monate, bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes.

Hinweis: Mit 01.03.2017 tritt anstelle der vier Pauschalvarianten ein so genanntes Kinderbetreuungsgeld-Konto. Diese neue Regelung gilt nun für all Geburten ab 01.03.2017.

Regelung für Mehrlinge

Für Mehrlinge gibt es einen Zuschlag von 50% der gewählten Variante. Das bedeutet in der Praxis, dass das jüngste Mehrlingskind Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe erhält, jedes weitere Mehrlingskind erhält 50%. Beispiel Variante 15 + 3: Das erste Mehrlingskind erhält € 26,60 täglich, das Zweite € 13,30 und so weiter.

Zuverdienstgrenze

Wer Kinderbetreuungsgeld beziehen und nebenbei arbeiten möchte, muss die Zuverdienstgrenze beachten. Sie beträgt mindestens € 16.200 pro Kalenderjahr. Das ist allerdings nur der Minimalsatz, der beispielsweise herangezogen wird, wenn keine Informationen zu Einkünften (Steuerbescheid) vorliegen. Grundsätzlich darf der Zuverdienst 60% der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt nicht überschreiten. Es handelt sich hierbei also um eine Zuverdienstgrenze, die individuell zu berechnen ist. Für Geburten ab 01.01.2012 werden die Einkünfte aus dem drittvorangegangenen Jahr zur Berechnung herangezogen. Relevant sind nur jene Jahre, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (z.B. für Geschwisterkinder).

„Ruhen“

In gewissen Fällen wird die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ausgesetzt. Während des gesetzlichen Mutterschutzes bezieht die Mutter Wochengeld oder Leistungen, die dem Wochengeld ähnlich sind. In dieser Zeit erhält sie kein Kinderbetreuungsgeld. Die Auszahlung beginnt erst, wenn die gesetzliche Schutzfrist endet. Wenn der im Rahmen des Wochengeldes gebührende Betrag geringer als das Kinderbetreuungsgeld ist, wird ein Differenzbetrag ausbezahlt. Ist ein weiteres Kind unterwegs, ruht das Kinderbetreuungsgeld bereits vor der Geburt, sobald Wochengeld oder eine ähnliche Leistung in Anspruch genommen wird.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6,06 pro Tag und wird für 12 Monate gewährt. Anspruchsberechtigt sind AlleinerzieherInnen oder Ehepartner/Paare, die in Lebensgemeinschaft leben. Derjenige Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf pro Kalenderjahr nicht mehr als € 6.400 verdienen. Hinzugezählt wird auch das Einkommen des Partners/des anderen Elternteils: er/sie darf nicht mehr als € 16.200 pro Kalenderjahr verdienen. Bei Nichteinhaltung der Einkommensgrenzen muss die Beihilfe zurückgezahlt werden.

Verlängerung

In besonderen Ausnahmefällen haben BezieherInnen des Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf eine Verlängerung des Bezuges. Verlängert werden maximal zwei Monate über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil bei alleinigem Bezug (ohne Wechsel) gebührt, hinaus. Als Härtefälle gelten:

  • Elternteile, die zum Zeitpunkt der Verlängerung mindestens 4 Monate alleinerziehend sind und bereits einen Antrag auf Unterhalt gestellt haben (aber noch keine Unterhaltsleistungen erhalten). Das Nettoeinkommen jener Elternteile darf € 1.200 Euro (inkl. Familienleistungen) nicht überschreiten.
  • Elternteile, die aufgrund eines Ereignisses wie beispielsweise Tod des zweiten beziehenden Elternteils, im Zeitraum der Verlängerung am Bezug des Kinderbetreuungsgelds behindert wurden.

Einkommenabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann, wenn es durch einen Elternteil in Anspruch genommen wird, bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Kommt es zur Inanspruchnahme durch beide Elternteile so verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes.

Die Bezugshöhe liegt bei 80% der Letzteinkünfte, maximal jedoch bei € 66 pro Tag. Das sind in etwa € 2.000 pro Monat, wobei der tatsächliche monatliche Betrag je nach Dauer des jeweiligen Monats variieren kann.

Bezieherinnen von Wochengeld erhalten 80% des Wochengeldes, bei unselbstständig erwerbstätigen Vätern wird ein fiktives Wochengeld berechnet.

Führt die Krankenkasse eine zusätzliche Berechnung zur Höhe des Kinderbetreuungsgeld durch, kommt die so genannte Günstigkeitsrechnung zum Tragen, d.h. der Tagsatz kann sich zwar erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

Grundlage für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sind die einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte des Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

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