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Sonstige Beihilfen

Hier findest du Informationen zu Beihilfen, die du zusätzlich zur Familienbeihilfe und/oder zum Kinderbetreuungsgeld beantragen kannst. Bei diesen Beihilfen gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Zum Teil sind sie direkt zu beantragen oder werden über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Einkommenssteuer geltend gemacht. Bei etwaigen Fragen wende dich bitte direkt an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Beihilfen für Familien

Familienbonus Plus (Stand: 2023)

Seit 01. Jänner 2019 gibt es in Österreich den sogenannten Familienbonus Plus. Er ersetzt den Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit der jährlichen Kinderbetreuungskosten. Der Familienbonus Plus beträgt bis zu 2.000 Euro pro Kind und pro Jahr, er wird als Steuerabsetzbetrag gewährt.

Anspruch haben alle Eltern, die Familienbeihilfe für ihr Kind/ihre Kinder beziehen. Die Höhe des Familienbonus Plus liegt bei 166,68 Euro monatlich/ 2.000 Euro jährlich für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Anschließend gebührt ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 54,18 Euro monatlich/ 650,16 Euro jährlich, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beanspruchen:

  • Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann ihn in der laufenden Lohnverrechnung, also bei deiner monatlichen Lohnzahlung, berücksichtigen. Dafür musst du ein Formular (Formular E30) ausfüllen und es bei der Buchhaltung oder der Lohnverrechnungsabteilung abgeben.
  • Du beanspruchst den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung.

Wichtig: Es besteht die Möglichkeit, den Familienbonus Plus mit deinem Partner/deiner Partnerin zu teilen. Dann stehen jedem von euch 1.000 Euro beziehungsweise 325 Euro zu. Der Familienbonus kann auch zwischen getrenntlebenden Partnern aufgeteilt werden, sofern gesetzlich vorgesehener Unterhalt von jenem Elternteil geleistet wird, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt.

Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag

Der Kinderabsetzbetrag ist eine Steuergutschrift für jene Eltern, die ein unterhaltsberechtigtes Kind erziehen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das unter 16 Jahre alt ist oder unter 20 Jahre und in Vollzeitausbildung, können Eltern den Kinderabsetzbetrag geltend machen. Sie bekommen dann eine entsprechende Gutschrift auf ihre Steuerschuld.

Ein Beispiel: Wenn du 3.000 Euro an Steuerschulden und Anspruch auf Kinderabsetzbetrag von 800 Euro hast, dann reduziert sich deine Steuerschuld auf 2.200 Euro. Wichtig: Der Kinderabsetzbetrag ist keine Transferleistung auf dein Konto! Steuerrechtlich gilt er als nicht erstattungsfähige Steuergutschrift.

Der Kinderabsetzbetrag wird im Rahmen des jährlichen Steuerausgleichs beziehungsweise bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Eltern, die für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe beziehen, können zusätzlich den Mehrkindzuschlag geltend machen. Dieser beträgt für das dritte und jedes weitere Kind € 21,90 pro Monat.

Der Mehrkindzuschlag wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt und muss für jedes Kalenderjahr gesondert beantragt werden.

Achtung! Der Mehrkindzuschlag kann für maximal fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Hast du in einem Kalenderjahr keine steuerpflichtigen Einkünfte, so kannst du dir den Mehrkindzuschlag direkt bei deinem zuständigen Finanzamt auszahlen lassen!

Voraussetzung für den Erhalt des Mehrkindzuschlags ist, dass das jährliche Familieneinkommen unter einer Grenze von € 55.000 brutto liegt.

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Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen können im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Die Höhe des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages liegt pro Jahr bei

  • € 520,- mit einem Kind
  • € 704,- mit zwei Kindern
  • € 936,- mit drei Kindern

Der Absetzbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 232,- pro Jahr.

Ehepaare, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner und Lebensgefährten, die keine Kinder zu betreuen haben, haben seit 2011 keinen Anspruch mehr auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Für die Veranlagungszeiträume vor 2011 kann dieser jedoch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden und zwar in der Höhe von € 364 pro Jahr.

Grundsätzlich kann dieser Betrag auch unterjährig bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber geltend gemacht werden. Dieser muss auch den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen, sofern der bzw. die DienstnehmerIn diesen beantragt. Hier wird das Formular E30 benötigt.

Achtung! Wurde der Absetzbetrag schon unterjährig von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber berücksichtigt, so müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem entsprechende Angaben zu den Absatzbeträgen gemacht werden.

Hast du keine steuerpflichtigen Einkünfte, die du veranlagen könntest, so hast du die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zu stellen. Bis zum Jahr 2008 kannst du das mit dem Formular E5 machen, ab 2009 ist das Formular L1 zu verwenden!

AlleinverdienerInnen

Steuerpflichtige gelten als AlleinverdienerInnen, wenn sie mindestens ein Kind haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder in Lebensgemeinschaft.
  • Sie leben von ihrer Ehepartnerin bzw. ihrem Ehepartner, ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt.
  • Der/die EhepartnerIn, der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin verdient nicht mehr als € 6.312,00 pro Jahr.

Zur Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte herangezogen, ausgenommen sind steuerfreie Einkünfte wie zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen. Wochengeld wird als Einkommen gewertet, ebenso Kapitalerträge wie Sparzinsen oder Wertpapiererträge, die mit der Kapitalertragssteuer endbesteuert werden.

AlleinerzieherInnen

Steuerpflichtige gelten als alleinerziehend, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Sie haben mindestens ein Kind.
  • Sie haben nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Ehe gelebt.
  • Für das Kind bzw. die Kinder kann für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer nachweislich gesetzlichen Unterhalt leistet und mit dem Kind nicht im selben Haushalt wohnt, der hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte 2023):

  • € 31,00 für das erste Kind
  • € 47,00 für das zweite Kind
  • € 62,00 für das dritte bzw. jedes weitere Kind

Voraussetzung für den Erhalt des Unterhaltsabsetzbetrages ist, dass weder der/die Steuerpflichtige noch der/die (Ehe-)Partnerin Familienbeihilfe für das Kind bzw. die Kinder bezieht.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wurde im Zuge der Einführung des Familienbonus Plus abgeschafft. Er kann für 2018 letztmalig geltend gemacht werden, wenn du z.B. deine Steuererklärung für 2018 noch nicht eingereicht hast. Ab 2019 tritt an die Stelle des Kinderfreibetrags der sogenannte Familienbonus PLUS.

Der Kinderfreibetrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und vermindert so die Höhe des jeweiligen Steuersatzes.

Wird der Kinderfreibetrag nur von einem bzw. einer Steuerpflichtigen geltend gemacht, so beträgt dieser € 220 jährlich. Wenn der Freibetrag für dasselbe Kind von zwei Steuerpflichtigen beantragt wird, so beträgt dieser € 132 pro Person und Jahr.

Den Kinderfreibetrag kannst du bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung mithilfe des Formulars L1k geltend machen. Dazu musst du zusätzlich die Versicherungsnummer des Kindes bzw. der Kinder angeben, für die du den Freibetrag in Anspruch nehmen möchtest.

Der österreichische Windelgutschein

Der österreichische Windelgutschein ist ein Förderungsprogramm, das vom Verein „WIWA“ („Windeln waschen“) ins Leben gerufen wurde. Mit dem Wertgutschein soll der Einstieg in die Welt des Wickelns mit Stoffwindeln erleichtert werden. Ziel des Vereines ist es, werdende oder frisch gebackene Eltern über den Nutzen und die Funktionsweise von Stoffwindeln aufzuklären. Bei WIWA bekommt man eine fundierte Beratung zu den unterschiedlichen Stoffwindelsystemen, den Marken, die sich am Windelgutschein beteiligen und zur Pflege der Stoffwindeln.

Der Windelgutschein ist ein Wertgutschein, den du beim Kauf einer Windel-Erstausstattung oder Folgeausstattung einlösen kannst. Der Mindesteinkaufswert, um die volle Gutscheinhöhe in Anspruch zu nehmen, liegt bei 250 Euro. 125 Euro Mindesteinkaufswert beträgt der halbe Windelgutschein. Man geht davon aus, dass du für die Erstanschaffung eines kompletten Stoffwindelpaketes 250 - 300 Euro rechnen musst, wenngleich die Kosten je nach Hersteller auch variieren können. Der Windelgutschein ist eine tolle Möglichkeit für dich, wenn du mit dem Gedanken spielst, von Anfang an mit „Stoffies“ zu wickeln oder auf Stoffwindeln umzusteigen, beispielsweise weil dein Kind häufiger Probleme mit einem wunden Po hat oder unter Windelausschlag leidet.

Teilnehmende Marken

Folgende 10 Windelmarken können individuell zu einem Stoffwindelpaket zusammengestellt werden:

  • Bambino Mio
  • Bamboolik
  • Blümchen
  • Culla di Teby
  • Finiwinis
  • ImseVimse
  • Popolini
  • PSS!
  • totsbots
  • Windelzauberland

Windelgutschein in den Bundesländern einlösen

WIWA ist ein Verein, der für alle interessierten Gemeinden, Partner, Händler und Abfallwirtschaftsbetriebe offen ist. Das bedeutet, dass sich Gemeinden und Partner, die einen Windelgutschein anbieten wollen, direkt bei WIWA melden können. Flächendeckend in ganz Österreich gibt es die WIWA Stoffwindelförderung jedoch noch nicht. Eltern müssen sich also bei ihrer Gemeinde oder an ihrem Wohnsitzbezirksamt erkundigen, ob es eine Windelgutschein-Kooperation gibt. Erst anschließend kommen sie in den Genuss des Wertgutscheins. In jedem Bundesland und jedem Bezirk wird die Abwicklung der Förderung, so sie gewährt wird, unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern gibt es derzeit generell keine Möglichkeit, Stoffwindelpakete fördern zu lassen, z. B. in Tirol.

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