Registrieren im Forum

Unterhalt

In diesem Abschnitt finden sich relevante Informationen rund um das Thema Kindesunterhalt, d.h. um die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern.

Zuverdienst

Unterhalt: Rechte & Pflichten

Im Unterhaltsrecht sind uneheliche Kinder ehelichen Kindern absolut gleichgestellt. Beide Elternteile haben zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen. Unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde. Frauen und Männer haben also gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten.

Leben die unverheirateten Eltern zusammen, so kann es sein, dass der bzw. die Unterhaltspflichtige den festgesetzten Unterhalt nicht zahlt, dafür jedoch die Kosten für die Wohnung oder den gemeinsamen Haushalt übernimmt. Es empfiehlt sich, mit dem Partner bzw. der Partnerin eine Vereinbarung zu treffen, in der schriftlich festgehalten wird, wer welche Lebenshaltungskosten übernimmt und in welcher Form der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung nachgekommen wird.

Achtung! Wenn keine schriftliche Vereinbarung über die Art der Unterhaltsleistungen vorliegt, können getätigte Zahlungen nicht nachgewiesen werden. Im Falle einer Trennung kann der Unterhaltspflichtige aufgrund des bestehenden Unterhaltsbeschlusses zur Nachzahlung des Kindesunterhalts der letzten drei Jahre verpflichtet werden.

Sind die Eltern nicht in der Lage, dieser Unterhaltspflicht nachzukommen (z.B. weil sie verstorben sind), so werden die Großeltern zur Leistung des Unterhalts herangezogen, sofern ihr eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet ist.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt, d.h. Alimente.

Folgendes fällt unter Naturalunterhalt:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht & Erziehung
  • Freizeitgestaltung

Das Kind hat Anspruch auf Naturalunterhalt, wenn es mit einem Elternteil oder mit beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt lebt. Ist dies nicht der Fall, so hat es Anspruch auf Alimente, d.h. auf Unterhalt in Form von Geldleistungen. Damit wird ein gerichtlich oder durch private Vereinbarung festgesetzter Geldbetrag bezeichnet. Dieser dient ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes.

Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach der Entbindung

Bei der Geburt eines unehelichen Kindes hat der Vater die Kosten der Entbindung zu tragen. Weiters muss er in den ersten sechs Wochen nach der Geburt für den Unterhalt der ledigen Mutter aufkommen.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Leistungsfähigkeit der Eltern, d.h. Einkommen und Vermögen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.
  • Bedarf des Kindes, d.h. Alter, Anlagen und Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.

Der so genannte Anspannungsgrundsatz besagt, dass der jeweilige Elternteil darum bemüht sein muss, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Je höher das Einkommen des Elternteils, desto höher ist auch der Geldunterhalt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung werden die Alimente bei Unterhaltspflichtigen mit besonders hohem Einkommen mit dem zwei bis zweieinhalbfachen Regelbedarf begrenzt. Diese sogenannte Luxus- oder Playboygrenze ist jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben und wird je nach Anlassfall unterschiedlich bemessen.

Versucht der unterhaltspflichtige Elternteil, die Zahlung der Alimente zu umgehen, indem er bzw. sie einer Beschäftigung nachgeht, die nicht seiner bzw. ihrer Ausbildung entspricht oder gibt er bzw. sie die Beschäftigung auf, so wird nicht das tatsächliche Einkommen zur Berechnung herangezogen sondern jenes Einkommen, das erzielt werden könnte, wenn man einer Tätigkeit gemäß der Ausbildung nachgehen würde.

Regel und Sonderbedarf

Der Bedarf des Kindes ist zwischen Regelbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. Als Regelbedarf des Kindes gelten:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Ein Sonderbedarf bezieht sich auf außergewöhnliche Bedürfnisse des Kindes, die über den Regelbedarf hinausgehen, wie beispielsweise eine Zahnregulierung, deren Kosten nicht von der Krankenkasse betragen werden, etwaige Kosten für einen Spitalsaufenthalt oder Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung.

Der finanzielle Zukunftsplan

Vorausschauen. Vorsorgen. Veranlagen.

Zahlt sich Sparen wirklich nicht mehr aus? Was tun bei niedrigen Zinsen? Reicht meine Pension später aus? Wie kann ich meinen Lebensstandard nachhaltig absichern und Fehler bei der Veranlagung vermeiden?

Diese Fragen betreffen insbesondere auch Frauen, die am Ende des Arbeitslebens aufgrund der Kinderbetreuungszeiten und der Beschäftigung in Teilzeit statistisch oft auf eine geringere Vorsorge und Pension zurückgreifen können.

Die KundenbetreuerInnen von Erste Bank und Sparkassen beraten gerne über die persönliche Vorsorge und Veranlagung und zeigen, wie ein persönlicher Zukunftsplan aussehen kann.

Mehr erfahren

Advertorial

Berechnung der Höhe des Unterhalts

Um die Höhe des Unterhalts berechnen zu können, muss vorab das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden.

Für unselbstständig Erwerbstätige, d.h. für ArbeiterInnen, Angestellte und BeamtInnen gilt hier das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zum monatlichen Nettoeinkommen zählen auch Überstundenentgelt und etwaige Abfertigungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden auf 12 Monate aufgeteilt.

Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn zur Berechnung der Unterhaltshöhe heranzuziehen. Verzeichnen sich im Einkommen größere Schwankungen, so ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ausschlaggebend.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, so errechnet sich die Höhe des Unterhalts anhand der Höhe der Arbeitslosenunterstützung. Trägt der bzw. die Arbeitslose zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich bei und besteht für den Angehörigen bzw. die Angehörigen Anspruch auf Familienbeihilfe, so hat er bzw. sie Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dieser Anspruch geht jedoch verloren, wenn der bzw. die Unterhaltspflichtige aufgrund einer Beschäftigung ein Arbeitseinkommen erzielt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Hinweis: Wenn ein Vater verpflichtet ist, Alimente zu bezahlen und sich vorübergehend im Papa-Monat befindet (weil er eine neue Familie gegründet hat), muss er weiterhin die Alimente an seine Kinder/dein Kind bezahlen. Eine Herabsetzung/Reduktion der Alimente ist nur möglich, wenn sich die Einkommenssituation des Vaters nachhaltig ändert – dann kann ein entsprechender Antrag eingebracht werden.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts gelten folgende Prozentsätze:

Alter des Kindes

Prozentsatz

0 bis 6 Jahre

16% des monatlichen Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre

18% des monatlichen Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre

20% des monatlichen Nettoeinkommens

Älter als 15 Jahre

22% des monatlichen Nettoeinkommens

Hat der Unterhaltspflichtige für mehr als eine Person Alimente zu leisten, so gelten folgende Abzüge:

  • Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 Prozent
  • Für jedes weitere Kind über 10 Jahre: 2 Prozent
  • Für Ehegattin bzw. Ehegatte je nach eigenem Einkommen zwischen 0 und 3 Prozent

Je nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen kann die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Dadurch können sich die jeweiligen Beträge entsprechend reduzieren. Etwaige Abzüge werden individuell, d.h. für jeden Fall gesondert berechnet.

Dauer und Ende der Unterhaltsverpflichtung

Eltern sind dazu verpflichtet, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zu leisten. Diese tritt ein, wenn das Kind selbstständig für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit hängt von mehreren Faktoren ab und steht in keinem Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind dann selbsterhaltungsfähig ist, wenn es seine Schul- bzw. Berufsausbildung abgeschlossen hat. Hier muss jedoch auch berücksichtigt werden, ob das Kind direkt nach der Ausbildung einen geeigneten Arbeitsplatz findet oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Unterhaltspflicht für eine angemessene Dauer der Arbeitssuche weiter.

Heiratet das Kind, so geht der Geldunterhaltsanspruch mit der Eheschließung auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner über.

Eine einmal erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber auch wieder verloren gehen, zum Beispiel, wenn eine berufstätige Maturantin oder ein berufstätiger Maturant ein Studium beginnt. Dann tritt die Unterhaltspflicht wieder in Kraft, bis erneut eine Selbsterhaltungsfähigkeit eintritt.

Präsenz- und Zivildienst

Während der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes wird davon ausgegangen, dass das Kind selbsterhaltungsfähig ist, sofern es in durchschnittlichen Lebensverhältnissen lebt. Demgemäß steht dem Kind in dieser Zeit im Normalfall kein Unterhalt zu. Bei überdurchschnittlich hohen Lebensverhältnissen kann der Anspruch auf Unterhalt mitunter weiter geltend gemacht werden, dies wird jedoch je nach Anlassfall entschieden.

Unterhaltsvorschuss

Ein Unterhaltsvorschuss, auch Alimentationsbevorschussung genannt, kann dann beantragt werden, wenn ein Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Bevorschussung durch den Staat soll den Unterhalt von Kindern sicherstellen und kann vom erziehungsberechtigten Elternteil im Namen des Kindes beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden.

Um Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu haben, gelten für minderjährige Kinder folgende Voraussetzungen:

  • Aufrechte österreichische Staatsbürgerschaft
  • gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • kein gemeinsamer Unterhalt mit der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner
  • Eltern sind EU-BürgerInnen, staatenlos oder anerkannte Konventionsflüchtlinge

Diese Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt weden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Meldebestätigung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • Exekutionstitel, falls vorhanden

Ist die Hereinbringung des Unterhalts schwierig, so kannst du als obsorgeberechtigter Elternteil die Kinder- und Jugendhilfe zum Vertreter der Unterhaltsangelegenheiten bestellen. In diesem Fall übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Antragstellung, das Einbringen von Erhöhungsanträgen, die Überwachung der Eingangszahlungen und – falls notwendig – die Durchführung der Exekution. Für dich entstehen dabei keine Kosten, du bekommst den Unterhalt von der Kinder- und Jugendhilfe ausbezahlt.

Einkünfte des Kindes

Verfügt das Kind über ein eigenes und regelmäßiges Einkommen (u.a. auch Lehrlingsentschädigungen) oder über ein eigenes Vermögen, so wird dies dem Unterhaltsanspruch entsprechend angerechnet – es vermindert die Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

Dennoch besteht für ein Kind keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung eigenes Einkommen durch etwaige Dienstverhältnisse zu erzielen.

Folgende Einkünfte können nicht als Eigeneinkommen des Kindes geltend gemacht werden:

Taschengeld

Grundsätzlich können Kinder keinen Rechtsanspruch für Taschengeld geltend machen. Dennoch ist es sinnvoll, Kindern gemäß ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen ein entsprechendes Taschengeld zukommen zu lassen.

Folgende Richtwerte zur Höhe des Taschengelds können mit Vorbehalt genannt werden, denn letztendlich gilt die jeweilige Vereinbarung zwischen Eltern und Kind:

Alter des Kindes

Prozentsatz

unter 7 Jahre

1% des Unterhaltsanspruchs

7 bis 10 Jahre

5% des Unterhaltsanspruchs

10 bis 14 Jahre

8% des Unterhaltsanspruchs

14 bis 18 Jahre

10% des Unterhaltsanspruchs

Du hast Fragen zum Thema Sparen, Vorsorgen oder Versichern?

Die Erste Bank und Sparkassen sind Partner für Familien und beraten dich in allen Fragen des Anlegens, Sparens und Absicherns für dich, deine Familie und deinen Nachwuchs.

Einfach Angebot einsehen oder Termin anfragen unter:

Mehr Infos

Advertorial