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Vor der Geburt

Bereits vor der Geburt gibt es eine Reihe an Themen, die werdende Eltern beschäftigen und über die man sich vorab informieren kann. Die Zeit der Schwangerschaft und der Karenzierung lässt sich gut nutzen um sich über die verschiedenen Aspekte des "Kinderkriegens" schlau zu machen.

Vor der Geburt

Geburtsvorbereitung

Eine umfassende Geburtsvorbereitung unterstützt die werdende Mutter bzw. die werdenden Eltern, nimmt etwaige Unsicherheiten und Ängste und beantwortet viele Fragen, die im Laufe der Schwangerschaft auftreten. So werden der Geburtsverlauf, mögliche Atemtechniken und Gebärhaltungen besprochen sowie der Verlauf des Wochenbetts, gesundheitliche Fragen und die Pflege eines Neugeborenen. Geburtsvorbereitungskurse sind zudem eine wunderbare Möglichkeit, andere werdende Mütter und Eltern kennenzulernen und Erfahrungen auszutauschen!

Bei der Geburtsvorbereitung geht es aber nicht nur um die körperliche Vorbereitung, sondern auch darum, sich mental auf das bevorstehende Ereignis der Geburt einzustellen. Häufig werden verschiedene Arten der Massage gezeigt, die etwaige Beschwerden wie beispielsweise Rückenschmerzen lindern können. Hier sind auch die werdenden Väter gefragt!

Üblicherweise beginnen werdende Mütter mit der Geburtsvorbereitung ab der 25. Schwangerschaftswoche.

Kurse zur Geburtsvorbereitung gibt es für werdende Mütter, aber auch für Paare und werden von verschiedenen Institutionen und Personen angeboten:

  • Hebammen
  • Geburtenabteilungen in Krankenhäusern
  • Volkshochschulen
  • Private Vereinigungen

Schwangerenberatung

Während der Schwangerschaft ist eine regelmäßige ärztliche Betreuung durch eine Gynäkologin bzw. einen Gynäkologen wichtig, daher sollten auch die im Mutter-Kind-Pass empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden.

Achtung! Werden die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen nicht zeitgerecht durchgeführt, so wirkt sich das auf die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes aus!

Schwangerenberatung wird zum Beispiel in Mutter-Kind-Zentren, in Familien- und Partnerberatungstellen, aber auch bei Hebammen und manchmal in Krankenhäusern angeboten.

Mutter-Kind-Pass

Der Mutter-Kind-Pass ist ein kostenloses Dokument zur Gesundheitsvorsorge der werdenden Mutter und des Kindes bis zum 62. Lebensmonat und das unabhängig von der Staatsbürgerschaft der schwangeren Frau. Hier werden alle relevanten gesundheitlichen Daten der Schwangeren und des Kindes erfasst. Dies unterstützt einerseits die Früherkennung von Komplikationen, andererseits erleichtert die Dokumentation die rasche Hilfe im Notfall.

Üblicherweise wird der Mutter-Kind-Pass von der Gynäkologin bzw. vom Gynäkologen oder von der praktischen Ärztin bzw. vom praktischen Arzt ausgestellt.

Hast du noch keinen Mutter-Kind-Pass bekommen, so solltest du dich noch vor der 16. Schwangerschaftswoche darum kümmern. Du erhältst ihn entweder bei der Gynäkologin, bei der praktischen Ärztin, bei den Bezirksgesundheitsämtern, bei Fachambulatorien der ÖKK, bei Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflichen Abteilungen und in Schwangerenberatungsstellen.

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind kostenlos bzw. von der Ambulanzgebühr befreit, sofern sie bei Vertragsärztinnen der Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen als Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes

Der Mutter-Kind-Pass ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ist der lückenlose Nachweis über die darin enthaltenen Untersuchungen eine Voraussetzung für den Erhalt der vollen Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird je nach gewähltem Modell ab einem bestimmten Zeitpunkt lediglich die Hälfte des Kinderbetreuungsgeldes ausgezahlt.

Achtung: Hier sind bestimmte Fristen (siehe unten) einzuhalten!

Im Mutter-Kind-Pass finden sich drei Formblätter. Alle Untersuchungen müssen hier durch Stempel und Unterschrift der jeweiligen Ärztin bestätigt werden. Die Nachweise werden vor Ende des vorgeschriebenen Zeitpunktes eingeschrieben an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt.

Schicke die ärztliche Bestätigung über die Untersuchungen rechtzeitig eingeschrieben an die zuständige Krankenkasse, d.h. an die Krankenkasse, bei der du zuletzt versichert warst oder bist. Nur so ist die Auszahlung des vollen Kinderbetreuungsgeldes gewährleistet!

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, vor dem Einsenden der ausgefüllten Formblätter Kopien ebendieser anzufertigen.

Geburt im Krankenhaus / Hausgeburt

Hier finden sich Informationen zur Geburt im Krankenhaus und der Geburt zu Hause. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten:

Die Entscheidung über den Ort bzw. die Art der Geburt ist eine individuelle und kann nur von der werdenden Mutter bzw. den werdenden Eltern[ getroffen werden. Sie hängt aber auch vom Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes und vom Ablauf eventueller vorangegangener Geburten ab. Wichtig ist, dass sich die werdende Mutter mit ihrer Entscheidung wohlfühlt und auch der Partner damit umgehen kann. Eine Hausgeburt ist nur dann ratsam, wenn sowohl die werdende Mutter als auch der werdende Vater die Entscheidung tragen können.

Es erscheint sinnvoll, sich zeitgerecht über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren, zum Beispiel im Rahmen von Schwangerenbetreuung und Geburtsvorbereitungskursen. Diese werden für Schwangere, aber auch für Paare angeboten. Üblicherweise beginnt die werdende Mutter um die 25. Schwangerschaftswoche mit der Geburtsvorbereitung.

Geburtsbegleitung

Geburtsbegleitung bedeutet, dass die werdende Mutter von ihrer privaten Hebamme ins Krankenhaus begleitet wird. Die private Hebamme wird während der Schwangerschaft kontaktiert und begleitet die werdende Mutter in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett, d.h. in der ersten Zeit nach der Geburt.

Weitere Informationen zum Aufgabenbereich und der Hilfestellung finden sich unter dem Menüpunkt "Ärzte, Spitäler und Hebammen".

Die Wahl der Hebamme ist individuell, die werdende Mutter muss sich mit der Hebamme gut aufgehoben bzw. betreut fühlen. Oft bietet die Hebamme auch Geburtsvorbereitungskurse an - sie steht der werdenden Mutter in dieser spannenden Zeit mit Rat und Tat zur Seite und ist auch nach der Geburt für sie da.

Die Geburtsbegleitung durch eine private Hebamme ist nicht kostenlos – umfassende Informationen zu den Tarifen finden sich auf der Homepage des österreichischen Hebammengremiums.

Geburt im Krankenhaus

Der Anmeldemodus ist von Krankenhaus zu Krankenhaus verschieden, dies hängt auch von der Auslastung des jeweiligen Spitals ab. Nichtsdestotrotz sollten sich werdende Mütter bis zur 24. Schwangerschaftswoche im Krankenhaus ihrer Wahl zur Geburt anmelden.

Zentrale Geburtsanmeldung in Wien: Wenn du dein Kind in einer öffentlichen Klinik in Wien auf die Welt bringen möchtest, dann musst du dich unter geburtsinfo.wien registrieren und dich für die Geburt anmelden. Du kannst das auch telefonisch unter 01 / 90 801 erledigen. Schwangere geben ihre drei Wunsch-Spitäler bei der Anmeldung an. Je nach Auslastung und Kapazitäten wirst du dann in einem der drei Krankenhäuser für die Entbindung vorgemerkt. Die Information darüber bekommst du etwa um die 22. Schwangerschaftswoche per Post.

Solltest du dich für eine Hausgeburt entscheiden, ist auch in diesem Fall eine Anmeldung im Krankenhaus sinnvoll, sodass im Fall der Fälle ein Platz für dich reserviert ist!

Ist die Geburt ohne Komplikationen verlaufen, so werden Mutter und Kind üblicherweise am 3. Tag nach der Geburt entlassen. Es gibt aber auch die Möglichkeit der ambulanten Geburt, wo Mutter und Kind frühestens drei Stunden nach der Geburt nach Hause gehen können.

Ambulante Geburt

Die ambulante Geburt hat den Vorteil, dass die Annehmlichkeiten einer Geburt im Spital mit den Vorzügen einer Hausgeburt verbunden werden. Während der Geburt gibt es optimalen medizinischen Beistand, nach der Geburt des Kindes kann sich die frisch gebackene Familie in der gewohnten Umgebung der eigenen vier Wände auf die neue Situation einstellen.

Bei einer ambulanten Geburt wird das Kind in der Geburtenstation eines Krankenhauses zur Welt gebracht. Verläuft die Geburt ohne Komplikationen und sind Mutter und Kind wohlauf, können sie das Krankenhaus frühestens nach drei Stunden wieder verlassen.

Die Nachbetreuung übernimmt eine Hebamme und eine Kinderärztin bzw. ein Kinderarzt, die schon während der Schwangerschaft ausgewählt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine ambulante Geburt gegeben sein:

  • Betreuung durch eine Hebamme im Wochenbett
  • Wahl einer Kinderärztin bzw. eines Kinderarztes für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in den ersten Lebenswochen
  • Geburt ohne etwaige Komplikationen
  • Stabiler Gesundheitszustand von Mutter und Kind nach der Geburt

Geburtshaus/Hebammenpraxis

Wenn dir ein Krankenhaus zu unfreundlich erscheint, du dich aber in den eigenen vier Wänden auch nicht sicher fühlst (weil z.B. die Nachbarn alles hören können), dann ist ein Geburtshaus oder eine Hebammenpraxis vielleicht die richtige Wahl für dich. Es handelt sich hierbei um gewissermaßen ausgelagerte Geburtsorte, die von Hebammen, Doulas, seltener ÄrztInnen betrieben werden. Für die Geburt kommst du ins Geburtshaus oder in die Praxis. Du bringst dein Kind zur Welt, kannst noch ein paar Stunden oder länger bleiben und dich ausruhen. Anschließend wirst du in die eigenen vier Wände entlassen. Die Hebamme kommt für die Nachbetreuung im Wochenbett dann zu dir.

In einem Geburtshaus stehen üblicherweise alle Hilfsmittel zur Verfügung, die es auch im Krankenhaus gibt. Die medizinische Betreuung ist jedoch eingeschränkt, auf künstliche Interventionen wird verzichtet. Sollten sich im Geburtsverlauf Komplikationen bemerkbar machen, wird deine betreuende Hebamme eine Verlegung ins nächstgelegene Krankenhaus veranlassen.

Geburt zu Hause

Eine Hausgeburt birgt viele Vorteile: Die Geburt findet zu Hause in der gewohnten Umgebung mit einer in der Schwangerschaft ausgewählten Hebamme statt, die werdende Mutter kann sich ihr „Nest“ gemäß ihren Bedürfnissen und Wünschen einrichten und nach der Geburt können sich Mama und Baby in vertrauter Umgebung von den Strapazen erholen und kennenlernen.

Dennoch müssen sich Vater, Mutter und Hebamme ihrer Verantwortung bewusst sein. Die werdenden Eltern sollen sich bei der Entscheidung zu einer Hausgeburt einig sein und sich mit dieser Entscheidung wohlfühlen können.

Planen die Eltern eine Hausgeburt, so wird der Gynäkologe bzw. die Gynäkologin rechtzeitig darüber informiert. Weiters wird im Laufe der Schwangerschaft eine Hebamme kontaktiert, die die werdende Mutter bzw. die junge Familie während der Schwangerschaft, bei der Geburt und auch die erste Zeit danach begleitet.

Voraussetzungen für eine Hausgeburt:

  • Betreuung durch eine Hebamme
  • Abstimmung mit dem Gynäkologen bzw. der Gynäkologin
  • Wahl einer Kinderärztin bzw. eines Kinderarztes
  • Komplikationslose Schwangerschaft
  • Guter Gesundheitszustand von Mutter und Kind

Das Namensrecht

Hier finden sich alle relevanten Informationen in Bezug auf das Namensrecht, d.h. auf die Wahl des Vornamens und des Nachnamens.

Auch hier gelten unterschiedliche Bestimmungen für ehelich bzw. unehelich geborene Kinder.

Die Wahl des Vornamens

Üblicherweise wird die Erklärung zur Wahl des Vornamens mit der Anzeige der Geburt abgegeben. Geschieht dies nicht, so muss die Erklärung des Vornamens schriftlich beim zuständigen Standesamt erfolgen und das innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes.

Kommt das Kind ehelich zur Welt, so sind beide Eltern zur Wahl und Erklärung des Vornamens berechtigt. Der Elternteil, der die Erklärung über den Namen abgibt, muss jedoch das Einverständnis des anderen Elternteils in dieser Erklärung zusichern. Wird das Kind unehelich geboren, ist im Normalfall die Mutter dafür zuständig.

Die Erklärung des Vornamens enthält alle etwaigen Vornamen des Kindes – Voraussetzung ist, dass der Vorname gebräuchlich ist und dem Wohl des Kindes nicht schadet. Weiters hat der erste Vorname des Kindes auch dem jeweiligen Geschlecht zu entsprechen.

Wenn sich die Eltern über die Wahl des Vornamens einig sind, kann ein Elternteil die Erklärung über den Vornamen abgeben. Da die Obsorge bei unehelichen Kindern grundsätzlich bei der Mutter liegt, muss dies in diesem Fall die Mutter tun.

Können sich die Eltern bei der Wahl des Vornamens nicht einigen oder werden unzulässige Namen gewählt, so ist das zuständige Standesamt verpflichtet, das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

Inspiration und Hilfe bei der Wahl des Namens findet ihr unter den Vornamen und Babynamen auf schwanger.at!

Der Familienname

Uneheliche Kinder

Gemäß dem österreichischen Familienrecht bekommen uneheliche Kinder den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Soll das uneheliche Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, so kann nach erfolgter Beurkundung der Geburt und Anerkennung der Vaterschaft eine Namensänderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich Mutter und Vater über die gewünschte Namensgebung einig sind.

Eheliche Kinder

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen, erhält auch das Kind diesen Namen.

Möchten die Eltern ihre Familiennamen trotz Heirat behalten, so müssen sie schon vor bzw. bei der Eheschließung festlegen, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder führen sollen. Diese Erklärung wird entweder schon bei der Anmeldung zur Eheschließung abgegeben, kann aber auch im Rahmen der standesamtlichen Trauung in einer Urkunde festgehalten werden.

Bei einer Eheschließung im Ausland ist vorab das zuständige Standesamt in Österreich zu kontaktieren, denn die Namensführung in der Ehe ist in Österreich zu klären. Nachträgliche Erklärungen über den Familiennamen sind nicht zulässig.

Achtung! Wird keine Erklärung über den Familiennamen gemeinsamer Kinder abgegeben, so tragen die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen des Vaters bzw. des Ehemannes.