Registrieren im Forum

Wochengeld

Werdende Mütter dürfen acht Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden – ab diesem Zeitpunkt befinden sich Mütter im sogenannten Mutterschutz. In dieser Zeit erhält die werdende Mutter finanzielle Unterstützung in Form von Wochengeld. Dieses wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.

Wochengeld

Anspruch auf Wochengeld

Das Wochengeld ist eine finanzielle Leistung, die den Lohnentgang während der Mutterschutzzeit abfedern soll. Anspruchsberechtigt sind Dienstnehmerinnen, Bezieherinnen einer Leistung des AMS sowie Bezieherinnen des Kinderbetreuungsgeldes. Mütter haben im folgenden Zeitraum Anspruch auf Wochengeld:

  • Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
  • Am Tag der Entbindung
  • Acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin bzw. acht Wochen nach der Entbindung

Bei Mehrlingsgeburten, Früh- oder Kaiserschnittgeburten wird das Wochengeld bis zwölf Wochen nach der tatsächlichen Geburt geleistet.

Wird die werdende Mutter schon vor Beginn der Schutzfrist durch eine Amtsärztin bzw. Amtsarzt freigestellt, d.h. ein verfrühtes Beschäftigungsverbot verhängt, so wird das Wochengeld ab dem Datum des Freistellungsbescheides ausbezahlt. Über die Freistellung entscheidet der Gynäkologe/die Gynäkologin, ein Arzt/eine Ärztin für innere Medizin, der Amtsarzt/die Amtsärztin oder das Arbeitsinspektorat. Wenn du unter das Tabak- und Nichtraucherinnenschutzgesetz fällst (z.B. als Angestellte in der Gastronomie) kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Auch dann hast du mit Beginn des Verbotes Anspruch auf Wochengeld.

Ein übersichtliches Familienkonto

Das gemeinsame Konto mit Internetbanking, App und Debitkarte

Ob Girokonto, Debit- oder Kreditkarte, Apple Pay oder ein gemeinsames Internetbanking – die Kontoangebote von Erste Bank und Sparkassen sorgen mit dem modernsten Banking Österreichs für eine detaillierte Übersicht über die Familien-Finanzen.

Zum Beispiel: Mit den automatisch erfassten Einnahmen- und Ausgabenstatistiken behält man als Familie auch gleich die Übersicht über alle gemeinsamen Kontobewegungen und hat alles stets im Blick.

Alle Informationen über die aktuellen Kontoangebote und das modernste Banking mit George unter:

Jetzt mehr erfahren

Advertorial

Beantragung des Wochengeldes

Das Wochengeld kann ab der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden.

Anspruch auf Wochengeld haben:

  • Unselbstständig Erwerbstätige
  • Voll versicherte freie Dienstnehmerinnen
  • Geringfügig beschäftige Dienstnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung
  • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
  • Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung des Wochengeldes vor der Geburt benötigt:

  • Arbeits- oder Entgeltbestätigung
  • Werden Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Kinderbetreuungsgeld bezogen, muss eine so genannte „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ erbracht werden
  • Arztbestätigung über den errechneten bzw. voraussichtlichen Geburtstermin

Wurde ein frühzeitiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so wird ein Freistellungszeugnis benötigt.

Nicht vergessen: Aktuelle Bankverbindung angeben! Wer kein Girokonto hat, bekommt das Wochengeld per Postanweisung.

Nach der Geburt

  • Geburtsurkunde des Kindes oder Geburtsbestätigung
  • Bei einer Mehrlings- , Früh- oder Kaiserschnittgeburt bedarf es einer Bescheinigung des jeweiligen Krankenhauses
  • Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt (während der Geburt und dem Wochenbett)

Berechnung der Höhe des Wochengeldes (für 2023)

Unselbstständig erwerbstätigen Frauen: Bei unselbstständig erwerbstätigen Frauen errechnet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Zusätzlich gibt es auch einen Zuschlag für Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Geringfügig beschäftigten selbstversicherten Frauen: (Selbstversicherung nach § 19a ASVG) steht ein Fixbetrag in der Höhe von € 10,35 pro Tag zu (Wert für das Jahr 2023).

Freie Dienstnehmerinnen: haben Anspruch auf einkommensabhängiges Wochengeld.

Bezieher von Kinderbetreuungsgeld nach dem neuen Kinderbetreuungsgeldkonto (10.03.2017): hat Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 100% des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Bäuerinnen und selbstständig erwerbstätige Frauen: Während des Beschäftigungsverbots erhalten Bäuerinnen und selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben so genannte Betriebshilfe. Wird diese nicht gewährt, so haben diese Frauen mitunter Anspruch auf Wochengeld in der Höhe von € 61,25 pro Tag (Wert für das Jahr 2023) – diese Regelung kommt vor allem bei selbstständig erwerbstätigen Frauen, die kein Gewerbe ausüben, zum Tragen (Stichwort "Neue Selbstständige").

Geringfügig Beschäftigte: die nach § 19a ASVG selbstversichert sind, erhalten einen fixen Betrag von € 10.35 pro Tag.

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe: Das Wochengeld für Frauen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, ist 80% höher als das Arbeitslosengeld oder die Notstandsleistung.

Bezieher von Kinderbetreuungsgeld: Hatten Frauen, die bereits Kinderbetreuungsgeld beziehen, schon bei der vorangegangenen Geburt Anspruch auf Wochengeld und beziehen sie bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld, so erhalten sie grundsätzlich Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind. Die Höhe des Wochengeldes orientiert sich dann an der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Du hast Fragen zum Thema Sparen, Vorsorgen oder Versichern?

Die Erste Bank und Sparkassen sind Partner für Familien und beraten dich in allen Fragen des Anlegens, Sparens und Absicherns für dich, deine Familie und deinen Nachwuchs.

Einfach Angebot einsehen oder Termin anfragen unter:

Mehr Infos

Advertorial