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Zuverdienst

An dieser Stelle wird ein Überblick über die jeweiligen Zuverdienstgrenzen während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gegeben. Details zu den Varianten finden sich unter dem Menüpunkt Kinderbetreuungsgeld.

Zuverdienst

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Die individuelle Zuverdienstgrenze liegt bei 60% der Letzteinkünfte – sollte diese nicht ermittelt werden können, zieht man eine Grenze von 18.000 Euro heran. Monatliche Zuverdienstgrenzen gibt es nicht. Ausschlaggebend für die Berechnung des Zuverdienstes sind immer nur die Einkünfte des Elternteils, der Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Die Zuverdienstgrenze ist individuell, das heißt, sie wird für jeden Elternteil nach den eigenen früheren Einkünften berechnet. Sie liegt bei 60% der Letzteinkünfte oder bei € 18.000 pro Kalenderjahr.

Grundlage für die Berechnung sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Nach der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist keine Änderung mehr möglich.

Kommt es nachträglich zu einer Änderung deines Steuerbescheids, kannst du einen neuen Antrag stellen und die Zuverdienstgrenze wird neu berechnet!

Zum Zuverdienst zählen grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte, also zum Beispiel Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, aus einer geringfügigen Beschäftigung, aber auch Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionen.

Folgende Einkünfte werden nicht zur Berechnung des Zuverdiensts herangezogen:

  • Wochengeld
  • Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld
  • Alimente
  • Pflegegeld
  • Abfertigungen
  • Einkünfte nach § 67 des Einkommensteuergesetzes, d.h. 13. und 14. Gehalt sowie sonstige Bezüge wie z.B. Belohnungen
  • Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung und aus Kapitalvermögen
  • Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz

Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht ganzjährig bezogen, so erfolgt eine aliquote Berechnung der Zuverdienstgrenze.

Kinderbetreuungsgeld-Konto

Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ist eine individuelle Zuverdienstgrenze vorgesehen, die vor allem für jene Eltern interessant ist, die vor der Geburt des Kindes über ein relativ hohes Einkommen verfügt haben.

Für die Berechnung des individuellen Zuverdienstes gilt:

  • Als Referenzwert werden 60% der Letzteinkünfte herangezogen
  • Berechnet wird die Grenze auf Basis des Steuerbescheids aus dem Jahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, allerdings beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr (das gilt nur dann, wenn in alle drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld gebührte).

Tipp: Die Einkünfte des anderen Elternteils spielen keine Rolle. Herangezogen werden nur jene des Beziehers von Kinderbetreuungsgeld.

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Diese Fragen betreffen insbesondere auch Frauen, die am Ende des Arbeitslebens aufgrund der Kinderbetreuungszeiten und der Beschäftigung in Teilzeit statistisch oft auf eine geringere Vorsorge und Pension zurückgreifen können.

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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann für maximal 12 Monate – bei Inanspruchnahme durch beide Eltern maximal 14 Monate - bezogen werden. Die Bezugshöhe liegt bei 80% der Letzteinkünfte, maximal jedoch bei € 66 pro Tag, d.h. bei ca. € 2.000 pro Monat.

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das entfallende Einkommen gedacht ist, liegt die Zuverdienstgrenze bei 7.300 Euro pro Kalenderjahr (2020).

Grundlage für die Berechnung der Zuverdienstgrenze sind, ebenso wie beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld/Kinderbetreuungsgeld-Konto die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Nach der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist keine Änderung mehr möglich. Kommt es nachträglich zu einer Änderung des Steuerbescheids, so kann ein neuer Antrag zur Berechnung der Zuverdienstgrenze gestellt werden.

Achtung! Bezieht man einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, so ist der Bezug von Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zulässig.

Überschreitung der Zuverdienstgrenze

Kommt es zu einer Überschreitung der jährlichen Zuverdienstgrenze, so kommt die sogenannte Einschleifregelung zu tragen, d.h. es muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Weißt du schon im Vorhinein, dass du die Zuverdienstgrenze überschreiten wirst, so kannst du für einen bestimmten Zeitraum auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten. Diese Entscheidung solltest du dir gut überlegen, da du bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen musst, sondern nur den Betrag, um den du die Zuverdienstgrenze überschritten hast!

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